MÖGLICHE FINANZIERUNG DER THERAPIE
Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf „Eingliederungshilfe“ zu stellen. Wird der Antrag genehmigt, trägt das zuständige Jugendamt die Kosten der Förderung. Der Gesetzgeber setzt hierbei eine seelische Behinderung voraus, von der die Betroffenen bedroht sind. Dies muss mit einem ärztlichen Gutachten belegt werden.
Gemäß § 35a SGB VIII lauten die Vorgaben für den Anspruch auf Eingliederungshilfe folgendermaßen:
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.